I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle dem Auftragneh- mer vom Auftraggeber erteilten Aufträge auf Instandsetzung, die notwendigen Vorarbeiten hierzu, Überprüfungen und Erstellung
von Kostenvoranschlägen.
2. Für Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung (Garantie) gelten sie ergänzend zu den Gewährleistungs- und Garantiebedingungen des Auftragnehmers sowie zur jeweiligen Herstellergarantie.
Instandsetzungsarbeiten im Falle einer Gewährleistungs- oder Garantieleistung erfolgen auf Kosten des Auftragnehmers.
3. Für die Überprüfung eines Gerätes und die Erstellung eines Kostenvoranschlages für die Instandsetzung erfolgt die Abrechnung nach Überprüfungspauschalen, abhängig von Art des Elektrogerätes und Überprüfungsort. Bei Durchführung der Instandsetzung erfolgt Abrechnung nach tatsächlicher Arbeitszeit und Fahrtkosten.
4. Die Abrechnung der Arbeitszeit des Kundendienst-Technikers erfolgt nach Arbeitswerten (AW). Handelt es sich beim Auftrag- geber um Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Aus- übung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tä- tigkeit handeln gilt: Ein AW entspricht einer Arbeitszeit von 5 Minuten. In den pro Auftrag abgerechneten
AW gesamt sind zwei Arbeitswerte für die Arbeitsvorbereitung enthalten.
5. Ist der Auftraggeber Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, d.h. eine natürliche Person, mit der in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass dieser eine gewerbliche oder selbstständige berufli- che Tätigkeit zugerechnet werden kann gilt: Ein AW entspricht ei- ner Arbeitszeit von 5 Minuten. In den pro Auftrag abgerechneten AW gesamt sind zwei Arbeitswerte für die Arbeitsvorbereitung enthalten.
II. Ausführung
1. Bei stationär betriebenen (feststehenden) Großgeräten werden die Instandsetzungsarbeiten am Aufstellungsort ausgeführt. Dies gilt nicht, wenn eine sachgemäße Instandsetzung nur in einer der Werkstätten des Auftragnehmers vorgenommen werden kann.
2. Kleingeräte, die nicht stationär betrieben werden, nimmt der Auf- tragnehmer zur Instandsetzung oder Überprüfung, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, grundsätzlich in seinen Werk- stätten an.
3. Dem Auftraggeber genannte Besuchstermine sind – auch wenn eine Uhrzeit genannt werden sollte – geplante Termine und da- her unverbindlich in Aussicht gestellt. Das ergibt sich aus den Be- sonderheiten des Außenreparatur-Geschäftes, insbesondere der Notwendigkeit, möglichst mehrere Reparaturen auf einer Fahrt zu erledigen sowie den Schwierigkeiten der Vorausberechnung von Reparaturzeiten und den Risiken der heutigen Verkehrsdich- te. Sollten geplante Termine nicht eingehalten werden können, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich hiervon
in Kenntnis setzen, um einen neuen Termin zu planen.
4. Die Anfahrtskosten sind im Nahbereich nach Entfernungszonen (1. bis 10 km, 2. bis 20 km) gestaffelt und werden pauschal berechnet. Bei Entfernungen > 20 km erfolgt die Abrechnung nach Wegewerten (WW). Ein Wegewert entspricht einer Fahrzeit von 5 Minuten.
5. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Abweichungen von bis zu 10 % sind von der Auftragserteilung erfasst. Eine Überprü- fung, inkl. Kostenvoranschlag, wird auf Wunsch des Auftrag- gebers vorgenommen. Die für die Überprüfung entstehenden Kosten werden dem Auftraggeber berechnet, wenn keine Durch- führung der Reparatur gewünscht wird. In den übrigen Fällen werden diese Kosten Bestandteil der Reparaturrechnung.
6. Zeigen sich während der Instandsetzung weitere, bisher unbe- kannte für die Betriebssicherheit des Gerätes relevante Fehler, deren Beseitigung nicht Gegenstand des Auftrages war und würde durch deren Behebung der Kostenvoranschlag erheblich überschritten, so ist eine weitere Ausführung von einer sodann einzuholenden Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Wird die Zustimmung nicht erteilt, sind die bis dahin erbrachten Arbei- ten zu vergüten.
III. Zahlung, Rückgabe
1. Die Reparaturkosten sind grundsätzlich in bar sofort ohne Abzug an den Techniker oder bei Abholung zu entrichten. Die Techniker sind berechtigt, den Rechnungsbetrag zu kassieren.
2. Die Rückgabe des Reparaturgerätes erfolgt nur nach Zahlung und gegen Aushändigung der Empfangsbestätigung.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand inner- halb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Werktage. Bei Abnahmeverzug des Auftraggebers kann der Auftragnehmer zunächst die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wird ein Gerät nicht spätestens 2 Monate nach schriftlicher Aufforderung abgeholt und die Vergütung bezahlt, so entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auf- tragnehmer berechtigt, das Gerät gem. dem § 383 BGB zum Verkehrswert zu veräußern, wobei der Auftragnehmer auf die mögliche Verwertung vorab hinweist. Ein etwaiger Mehrerlös
wird dem Auftraggeber erstattet.
IV. Gewährleistung
1. Erfolgt die Instandsetzung im Rahmen eines Garantie- oder Ge- währleistungsfalles einer beim Auftragnehmer erworbenen Sache, gelten vorrangig unsere Garantie/Gewährleistungsbedingungen.
2. sonstige Instandsetzungs- und Überprüfungsarbeiten, die be- rechnet werden, sowie für einen berechneten Austausch anstelle einer Instandsetzung gilt gegenüber Verbrauchern eine Gewähr- leistungsfrist von 24 Monaten. Gegenüber Unternehmern gilt hier eine Frist von 12 Monaten.
3. Wenn der Auftraggeber im Falle eines Gewährleistungsan- spruchs einen Anspruch auf angemessene Herabsetzung der Vergütung oder auf Rückgängigmachung des Vertrages geltend macht, da die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unzumutbar verzögert wird oder erfolglos blieb, ist der Auftragnehmer in die- sem Falle nicht verpflichtet das vertragsgegenständliche Gerät in den Ursprungszustand zurückzuversetzen, wenn es technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
4. Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursa- che zurückzuführen ist, als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag und auch durch die Reparatur selbst nicht nachweisbar herbeigeführt wurde, so handelt es sich um keinen Fall von Ge- währleistung. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird daher dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
V. Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der verein- barten Garantie-/Gewährleistungsbestimmungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Instandsetzungsarbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Instandsetzungsarbeiten
VI. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Ge- schäftssitz des Auftragnehmers Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auf- traggeber nach seiner Wahl auch an dessen Geschäftssitz oder dem Erfüllungsort der vertraglich erbrachten Leistung zu verklagen. Im Verhältnis zu einem Verbraucher (§ 13 BGB) verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Stand 02/2022
Hausgeräte Depot Service GmbH Industriestraße 25, 71522 Backnang